Satzung der
"Wirtschaftsjunioren Gera bei der Industrie- und Handelskammer e.V."
§ 1 Name und Sitz
Selbständige und angestellte Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus den im Bereich der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera tätigen Unternehmen bilden auf freiwilliger Grundlage die "Wirtschaftsjunioren Gera bei der Industrie- und Handelskammer e.V." mit Sitz in Gera.
§ 2 Zweck
Die "Wirtschaftsjunioren Gera bei der Industrie- und Handelskammer e.V." verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Wirtschaftsjunioren ist es, unter Ausschluß von Partei und Religionspolitik das kulturelle, soziale, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Verantwortungsbewußtsein seiner Mitglieder und Dritter zu wecken und zu vertiefen.
Dadurch soll die verantwortungsbewußte Tätigkeit der Mitglieder und Dritter im Gemeinwesen gefördert werden, insbesondere durch Jugendpflege und Fürsorge, Jugenderziehung und Berufsbildung, Hilfe bei Existenzgründungen und Förderung des Umweltbewußtseins und Förderung internationaler Gesinnung. Im unternehmerischen und sozialen Gesellschaftsbereich soll die Förderung kultureller Zwecke durch ausschließliche und unmittelbare Förderung von Kunst sowie Pflege und Erhaltung von Kulturwerten unterstützt werden.
Der Verein ist auch berechtigt, Spendengelder für gemeinnützige Zwecke anderer gemeinnütziger Vereinigungen zu beschaffen. Zur aktiven und passiven Betätigung in vorgenannten Bereichen steht der Verein allen natürlichen und juristischen Personen offen.
Zur Erreichung der Ziele des Vereins fühlen sich alle Mitglieder verpflichtet zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen sowie zur aktiven Tätigkeit in vorgenannten Tätigkeitsbereichen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildung von Arbeitskreisen für die jeweiligen Betätigungen, durch Einzelveranstaltungen auf vorgenannten Gebieten und andere der Zweckerreichung dienenden Maßnahmen.
Der Verein kann auch andere ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Mitglieder oder für den Verein Tätige dürfen keine Zuwendungen für ihre Tätigkeit aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stellung des Vereins
Die Wirtschaftsjunioren stehen als selbständige Vereinigung unter dem Patronat der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera.
Der Wirtschaftsjunioren-Kreis ist zugleich Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland". Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der "Junior Chamber International" (JCI)".
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestehen aus
- a) ordentlichen Mitgliedern,
- b) Ehrenmitgliedern
- c) Fördermitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen des § 1 erfüllt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um die Wirtschaftsjunioren auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden; eine ordentliche Mitgliedschaft wird hiervon nicht berührt.
Fördermitglied kann werden, wer ordentliches Mitglied nicht sein kann.
§ 5 Anmeldung und Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Ablauf einer dreimonatigen Probezeit, die mit der erstmaligen Vorstellung zu einer Veranstaltung der Wirtschaftsjunioren beginnt. Über den Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
Für Mitglieder aus anderen Juniorenkreisen, die sich privat oder unter-nehmerisch räumlich verändert haben, entfällt die Probezeit.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt
- a) mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, und verwandelt sich in eine Fördermitgliedschaft, sofern das Mitglied nicht den Austritt erklärt,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Ausschluß.
Die Fördermitgliedschaft erlischt
- a) durch freiwilligen Austritt,
- b) durch Ausschluß.
Freiwilliger Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- a) ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr im Verzug ist;
- b) ein grober Verstoß gegen das Leitbild oder diese Satzung vorliegt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Über den Einspruch gegen einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.
Von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern wird erwartet, daß sie sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.04. und 31.10. für jeweils ein Kalenderhalbjahr fällig.
Die Höhe der von den ordentlichen und Fördermitgliedern zu entrichtenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl soll die Mitgliederversammlung darauf achten, daß eine kontinuierliche Tätigkeit des Vorstandes gewährleistet ist.
Er soll aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern bestehen.
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Rechtsgeschäften beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann schriftlich Vertretungsbefugnis erteilen.
Der Vorstand und ggf. von ihm Beauftragte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Betreuung zuständige Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer teil.
§ 10 Schatzmeister
Der Vorstand beruft für die Dauer von 2 Jahren einen Schatzmeister. Dieser ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Der Schatzmeister nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§ 11 Mitgliederversammlung
Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingeladen.
Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsführung eingereicht worden sein. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung kommt ein Beschluß rechtswirksam zustande, wenn alle Mitglieder unter Mitteilung des Gegenstandes der Beschlußfassung zur Äußerung aufgefordert werden und 50 % der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Auf Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben oder zu der Obliegenheit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal abgehalten. Diese Hauptversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
In der Hauptversammlung müssen erfolgen:
- a) Geschäftsbericht des Vorstandes;
- b) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
- c) Bericht der Kassenprüfer;
- d) Entlastung des Vorstandes;
- e) Neuwahl des Vorstandes;
- f) Neuwahl der Kassenprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 20 % der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen; der Vorstand selbst hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich vorgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Ist danach eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine weitere mit der gleichen Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen. Anstelle einer weiteren Mitgliederversammlung kann wahlweise auch eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn dies von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt.
Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
§ 12 Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, weil nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend sind, wird spätestens innerhalb 4 Wochen eine neue Versammlung einberufen, die auf alle Fälle beschlußfähig ist.
Im Falle der Auflösung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluß des Vereins über die Verwendung des Vermögens ist erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.